Untersagung der Tätigkeit und Auflösung
Zuständige Behörde gemäß Art. 13 und 14 EVTZ-Verordnung ist die Landesregierung. Die Untersagung der Tätigkeit und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich erfolgt mit Bescheid.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
