Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. TEIL STRAFBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro bis zu 100.000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen in Verbindung mit seinen Pflichten gegenüber Netzzugangsberechtigten nicht nachkommt,

2. entgegen seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

3. entgegen seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

4. entgegen als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,

5. entgegen seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

6. entgegen , 2, 4 und Z 6 bis 8 seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

7. entgegen seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

8. entgegen seinen Pflichten als Netzbetreiber an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

9. entgegen seinen Pflichten als Regelzonenführer, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

10. entgegen seinen Pflichten als Stromhändler, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

11. entgegen seinen Pflichten als Versorger, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

12. entgegen seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

13. entgegen bis 5 und Z 8 seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

14. entgegen seinen Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt,

15. entgegen bis 4 und Z 6 bis 7 seinen Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator, an dessen Netz mindestens 100.000 Kundinnen bzw. Kunden angeschlossen sind, nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen bis 9 seinen Pflichten als Netzbetreiber nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen und 3 eine Stromerzeugungsanlage errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder entgegen seinen Pflichten als Anlagenerrichter bzw. Betreiber oder Netzbetreiber nicht nachkommt,

1a. Auflagen oder Bedingungen, die gemäß oder vorgeschrieben wurden, nicht einhält,

2. entgegen seinen Pflichten als Stromerzeuger nicht nachkommt, wobei bei Verstößen gegen die Mindeststrafe mindestens 10.000 Euro beträgt,

3. entgegen seinen Pflichten als Netzbenutzer nicht nachkommt,

4. entgegen seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,

5. entgegen ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt,

6. entgegen als Nachfolgeunternehmer den Übergang der Konzession nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

7. entgegen und 3 seinen Pflichten als Inhaber einer Konzession nicht nachkommt,

8. entgegen seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,

9. entgegen seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,

10. entgegen seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt, wobei die Mindeststrafe 10.000 Euro beträgt,

11. entgegen den Auflagen im Zulassungsbescheid als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

12. entgegen seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,

13. entgegen seinen Aufgaben und Pflichten als Bilanzgruppenkoordinator nicht nachkommt.

(Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen (Betriebseinstellung) und , 8 und 10 (Betriebsleiter) seiner Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. entgegen die langfristige Planung nicht vorlegt,

3. entgegen seinen Pflichten als Netzbetreiber, Verteilernetzbetreiber oder Versorger nicht nachkommt,

4. entgegen und 2 eine verlangte Auskunft ohne ausreichende Gründe innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder Organen der Behörde den Zutritt verweigert oder seiner Berichts- oder Mitteilungspflicht gemäß und 4 nicht nachkommt.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 90/2013, 46/2018)