Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflichten KWK

(1) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich vorzulegen:

1. eine im Einklang mit der in Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018)

(2) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß und vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)