Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Konzession

(1) Die Konzession erlischt durch:

1. Ablauf der gemäß und 7 festgesetzten Fristen;

2. Tod oder Untergang des Konzessionsinhabers, soweit nicht Anwendung findet;

3. Entziehung;

4. Verzicht;

5. Konkurs des Konzessionsinhabers oder Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens.

(2) Bis die Versorgungssicherheit nach dem Erlöschen einer Konzession gemäß Abs. 1 durch einen Konzessionsinhaber gewährleistet ist, haben die über das Verteilernetz Verfügungsberechtigten den Betrieb des Verteilernetzes fortzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist sinngemäß anzuwenden.