Erlöschen der Konzession
(1) Die Konzession erlischt durch:
1. Ablauf der gemäß und 7 festgesetzten Fristen;
2. Tod oder Untergang des Konzessionsinhabers, soweit nicht Anwendung findet;
3. Entziehung;
4. Verzicht;
5. Konkurs des Konzessionsinhabers oder Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens.
(2) Bis die Versorgungssicherheit nach dem Erlöschen einer Konzession gemäß Abs. 1 durch einen Konzessionsinhaber gewährleistet ist, haben die über das Verteilernetz Verfügungsberechtigten den Betrieb des Verteilernetzes fortzuführen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist sinngemäß anzuwenden.
