Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konzessionsverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:

1. Eine Beschreibung der Art und des Umfangs des bestehenden oder geplanten Netzes;

2. ein Plan des vorgesehenen Netzgebiets mit Darstellung der Gebietsgrenze (Konzessionsplan).

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören:

1. Die Wirtschaftskammer OÖ.;

2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

3. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

4. die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Landarbeiterkammer);

5. die Gemeinden, die im vorgesehenen Versorgungsgebiet, wenn auch nur teilweise, liegen;

6. jene Betreiber von Verteilernetzen, die an das vorgesehene Versorgungsgebiet angrenzen, und der Übertragungsnetzbetreiber nach .