Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kleinsterzeugungsanlagen

(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen wird kein eigener Zählpunkt vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß und ausgenommen.

(Anm: LGBl.Nr. 46/2018)