Kleinsterzeugungsanlagen
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen wird kein eigener Zählpunkt vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß und ausgenommen.
(Anm: LGBl.Nr. 46/2018)
