Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 48/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Das gemäß in der Fassung dieses Landesgesetzes zu bestellende Mitglied des Elektrizitätsbeirats ist erstmals bis zum Ablauf der Amtsdauer der zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bereits bestellten Mitglieder zu bestellen.

(3) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß in der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.