§ 7 Förderungsauflagen
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn:
1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist und
2. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftigen Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.
(2) Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben und mindestens drei oberirdische Vollgeschoße aufweisen.
(3) Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist.
(4) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.
(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(6) Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.
(7) Wurde ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu einem Hypothekardarlehen bewilligt, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben.
(Anm: LGBl.Nr. 78/2021)
