Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 54/2024)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) gilt für Förderzusicherungen, die ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2025 ausgestellt werden, und tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft, ist jedoch auf die zugesicherten Förderungen weiterhin anzuwenden.
