Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 91/2025)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Für Ansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gilt die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2024.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Art. I Z 3 auch für Ansuchen, die sich auf der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2024 stützen und vor dem 31. Dezember 2025 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, jedoch eine Förderzusicherung erst nach dem 31. Dezember 2025 ausgestellt wird.

(3) Art. I Z 3 () tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft, gilt jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.