Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 73/2023)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2024 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

(2) der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung dieser Verordnung, tritt mit 1. Jänner 2025 außer Kraft, er ist jedoch für Ansuchen im Sinn des Abs. 1 weiterhin anzuwenden.