Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.