Empfangsbestätigung
(1) Die zuständige Stelle gemäß hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder und 3;
2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach ;
3. gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß und 4;
4. die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2) Die zuständige Stelle gemäß hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
3. die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
