Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitrag zu mobiler Betreuung und Hilfe gemäß

Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen mobile Betreuung und Hilfe gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.