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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 6/2019

Änderung

LGBl.Nr. 28/2022

LGBl.Nr. 71/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetzes (Oö. BVB-KG), LGBl. Nr. 103/2018, wird verordnet:

Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr auf die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land

In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land übertragen:

1. Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975 - ForstG, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen

a. der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen;

b. der Vollziehung von Sachverhalten, bei denen gleichzeitig Bewilligungen oder Anzeigen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr oder des Magistrats der Statutarstadt Steyr nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

2. Angelegenheiten nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen

a. der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen;

b. der Vollziehung von Sachverhalten, bei denen gleichzeitig Bewilligungen oder Anzeigen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr oder des Magistrats der Statutarstadt Steyr nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

3. Angelegenheiten nach den und , ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

4. Angelegenheiten nach - KFG 1967, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

5. Angelegenheiten nach dem Oö. Fischereigesetz 2020, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen.

6. Angelegenheiten nach den §§ 59 bis 62 Oö. Tourismusgesetz 2018 - Oö. TG 2018, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

7. Angelegenheiten nach den und - TTG 2007, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

8. Angelegenheiten nach - BHygG, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

(Anm: LGBl.Nr. 28/2022, 71/2025)

Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr

(1) In sämtlichen Angelegenheiten nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:

1. Angelegenheiten betreffend die Untersuchung und deren Bestätigung nach den Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sowie nach , ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.

2. Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, einschließlich der Vollstreckung der nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, jedoch ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung der nach diesem Gesetz verhängten Strafen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.