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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 149/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz (Oö. BVB-KG), LGBl. Nr. 103/2018, wird verordnet:

Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten

(1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden auf die Bezirkshauptmannschaft Perg übertragen:

1. Angelegenheiten der §§ 365m bis 365z1 in Verbindung mit §§ 338 Abs. 8, 373i1 und 373i1a sowie (GewO 1994) und der dazu ergangenen Verordnungen.

2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 366b in Verbindung mit §§ 370 und 371 GewO 1994.

3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.

(2) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaften auf die Bezirkshauptmannschaft Perg übertragen:

1. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 15 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit den Abs. 2 bis 8 und nach den §§ 15a und 15b sowie nach .

2. Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 23 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit den Abs. 2 bis 6 sowie nach den §§ 23a bis 23c sowie nach .

3. Vollstreckung aller nach den in den Z 1 und 2 genannten Bestimmungen erlassenen Bescheide.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.