Inkrafttretens- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß oder 2 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Sofern in einer Verordnung gemäß oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
