Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III

Artikel VII

Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.