Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter zu vertreten. Im übrigen gilt der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter zu vertreten. Im übrigen gilt der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.