Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Artikel VI

(1) Die Festsetzung und Erfüllung der in den Artikeln IV und V geregelten Ansprüche obliegt einem Gemeindeverband, dem alle oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut angehören.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister“. Er hat seinen Sitz in Linz.