Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgungen sind , , , , bei einem Bürgermeister und bis § 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgungen sind , , , , bei einem Bürgermeister und bis § 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.