Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt I

Artikel I

Dieses Landesgesetz ist anzuwenden auf:

1. jene Bürgermeister, für die gilt, und

2. jene Bürgermeister, die eine Erklärung im Sinn des abgegeben haben, und

3. die Personen, die am 1. Juli 1998 eine laufende Entschädigung oder einen Versorgungsbezug nach diesem Landesgesetz beziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 8/1998)