Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 71/2021)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Dieses Landesgesetz ist erstmals für Vorschreibungen der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr 2022 anzuwenden.