Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlußbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Klärschlammgesetz, LGBl. Nr. 62/1989, außer Kraft.

(2) tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) tritt hinsichtlich des Erfordernisses des Sachkundenachweises mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Auf Grund des Oö. Klärschlammgesetzes, LGBl. Nr. 62/1989, ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise und Protokolle gelten als solche im Sinne dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)