VIII. ABSCHNITT Vollziehung, Administrativbestimmungen
Behörde
Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
VIII. ABSCHNITT Vollziehung, Administrativbestimmungen
Behörde
Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)