Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIII. ABSCHNITT Vollziehung, Administrativbestimmungen

Behörde

Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)