Ausbringung durch den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage
Überlassen Nutzungsberechtigte Böden dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zur regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm, so gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die mit der Ausbringung verbundenen Pflichten auf diesen über.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
