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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 50/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2005, wird verordnet:

Vorsorgewerte

Folgende Vorsorgewerte gemäß werden festgelegt:

Schadstoff Vorsorgewert

(in mg/kg luftgetrockneter Boden)

Blei 100

Cadmium 0,5

Chrom 100

Kupfer 60

Nickel 60

Quecksilber 0,5

Zink 150

Zulässige jährliche Frachten an Schadstoffen

über alle Eintragspfade

Folgende zulässige jährliche Frachten an Schadstoffen gemäß werden festgelegt:

Schadstoff zulässige jährliche Fracht

(in g/ha)

Blei 400

Cadmium 6

Chrom 300

Kupfer 360

Nickel 100

Quecksilber 1,5

Zink 1200

Landwirtschaftliche Betriebsmittel

Folgende landwirtschaftliche Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist, werden gemäß festgelegt:

1. Wirtschaftsdünger; bei Überschreitung des Vorsorgewertes für die Elemente Kupfer und Zink nur bis zu einem Nutztieräquivalent von zwei GVE/ha und Jahr;

2. Mineraldünger, aber bei einer Überschreitung des Vorsorgewertes für das Element Cadmium ausgenommen mineralische Phosphatdünger;

3. Kompost der Qualitätsklasse A+ gemäß der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001;

4. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verwendet werden dürfen.

Prüfwerte

Folgende Prüfwerte gemäß werden festgelegt:

Schadstoff Prüfwert

(in mg/kg luftgetrockneter Boden)

Blei 200

Cadmium 1

Chrom 200

Kupfer 100

Nickel 100

Quecksilber 1

Zink 300

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.