Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI . ABSCHNITT

Zuwiderhandlungen

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) bei der Aufstellung von Heimbienenständen die gemäß bis 4 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält;

b) der Verpflichtung gemäß zur Feststellung und Beseitigung der Ursachen der Bienenräuberei nicht nachkommt oder entgegen der Anordnung des als Bienenhalter die Fortsetzung der Räuberei nicht verhindert;

c) Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behältern oder ohne ausreichende Luftzufuhr oder ohne mit der Bienenhaltung vertraut zu sein befördert ();

d) ohne vorhergehende zeitgerechte und ordnungsgemäße Anzeige gemäß oder trotz Untersagung der Zuwanderung gemäß oder ohne Einhaltung der in den und 9 vorgeschriebenen Mindestabstände Wanderbienenstände aufstellt;

e) wiederholt festgelegte Zuchtbedingungen oder Betriebsvorschriften () nicht einhält oder die gemäß festgesetzten Auflagen nicht erfüllt;

f) der Verpflichtung gemäß zur Entfernung von Wanderbienenständen aus dem Schutzgebiet nicht nachkommt oder entgegen dem Verbot gemäß Wanderbienenstände in einem Schutzgebiet aufstellt oder es entgegen der Anordnung des unterläßt, Bienenvölker aus Heimbienenständen aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder sie umweiseln zu lassen;

g) ohne die im vorgeschriebene Zustimmung des Halters der Belegstelle und ohne Zulässigerklärung der Bezirksverwaltungsbehörde Bienenvölker eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes umweiselt oder im Schutzgebiet Heimbienenstände aufstellt oder erweitert;

h) einer gemäß auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)