Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsstellen

(1) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommissionen Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Amt der Oö. Landesregierung.

(2) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr ist die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.

(3) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission Wels ist die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

(4) Geschäftsstellen der übrigen Bezirksgrundverkehrskommissionen sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.