Die Pflegegebühr für Begleitpersonen gemäß § 27 Abs. 7 Oö. Krankenanstaltengesetz beträgt in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse 5,10 Euro pro Pflegetag.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2001)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl. Nr. 66/1997
idF:
LGBl. Nr. 143/2001
Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 14/1997, wird verordnet:
Die Pflegegebühr für Begleitpersonen gemäß § 27 Abs. 7 Oö. Krankenanstaltengesetz beträgt in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse 5,10 Euro pro Pflegetag.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2001)
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.