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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 66/1997

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 143/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 14/1997, wird verordnet:

Die Pflegegebühr für Begleitpersonen gemäß beträgt in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse 5,10 Euro pro Pflegetag.

(Anm: LGBl. Nr. 143/2001)

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.