(1) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister unverzüglich der nach zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie eine von der Übertragung erfasste bauliche Anlage betreffen.
(2) Von jedem rechtskräftig bewilligten oder im Anzeigeverfahren nicht untersagten Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes (§ 24 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 bzw. § 24a in Verbindung mit § 25a Abs. 2 und 3 Oö. Bauordnung 1994) ist die Gemeinde zwecks allfälliger Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung von der nach zuständigen Bezirkshauptmannschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
