Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des auf dem Markt bereitstellt;

2. ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der , 65 oder 67 verwendet;

3. eine Registrierungsbescheinigung gemäß ohne Befugnis gemäß ausstellt;

4. eine Registrierungsbescheinigung entgegen den Bestimmungen des ausstellt;

5. das Einbauzeichen ÜA entgegen den Bestimmungen des und 3 verwendet;

6. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

7. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;

8. ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

9. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

10. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

11. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

12. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

12a. ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des verwendet;

13. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;

14. den Verpflichtungen nach Art. 3, 4, 5 und 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht nachkommt;

15. eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht oder fälschlich erstellt oder diese nicht bzw. nicht fristgerecht zur Verfügung stellt;

16. den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt.

(Anm: LGBl.Nr. 34/2026, 59/2026)

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 6 bis 12 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von mindestens 2.500 Euro und bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)

(4) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt bei Dauerdelikten ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)

(6) Die Strafe des Verfalls von Bauprodukten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 bis 14 im Zusammenhang stehen und die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 89/2014)