Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für

1. den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter , oder fällt;

2. Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung ( bis 4, );

3. Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

4. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

Einfriedungen, soweit sie nicht unter fallen; Wild- und Weidezäune;

5. Pergolen;

6. Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß ausgenommen sind;

7. Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;

8. bauliche Anlagen der im und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

9. Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;

10. Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;

11. nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;

12. Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

13. bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt;

14. gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtige Windkraftanlagen;

15. gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtige Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen,

a) soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder

b) soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021, 60/2024)