Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsnatur der Beiträge

(1) Die Beiträge gemäß bis 21 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen der Gemeinde als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

(2) Hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind die Beiträge gemäß bis 21 ausschließliche Landesabgaben. Die Gemeinden sind berechtigt, als Abgeltung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwands 50% des Beitragsaufkommens einzubehalten. Der Nettoertrag aus diesen Beitragsanteilen ist für die Errichtung und die Verbesserung der Verkehrsflächen der Gemeinde zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006)

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)