Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden;

2. Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von .

(Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)

(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)