Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 18 ÖNORM

(1) Die im genannte ÖNORM Z 1020 kann beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.

(2) Zusätzlich wird die im genannte ÖNORM Z 1020 in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes zuständigen Abteilung der Bildungsdirektion Oberösterreich während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.