Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verglasungen

(1) Aus Sicherheitsglas herzustellen bzw. unfallsicher abzuschirmen sind:

1. alle Verglasungen vom Fußboden bis zu einer Höhe von 1,20 m;

2. die Fenster und Verglasungen der Gruppenräume und Bewegungs(Ruhe)räume;

3. alle Verglasungen von Türen, Vitrinen, Bildern, Schaukästen und Trennelementen.

(2) Die Parapethöhe bodennaher Verglasung ist der Nutzung entsprechend herzustellen.