Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze

Ausgleichsmaßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die

1. einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49a Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder

2. einer von der Europäischen Kommission gemäß Art. 49b Abs. 4 RL 2005/36/EG festgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung

entspricht, sofern keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 RL 2005/36/EG oder Art. 49b Abs. 5 RL 2005/36/EG in Anspruch genommen wurde.