Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erstellung eines Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes () kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf nationale Abfallvermeidungsprogramme gemäß sowie den Bundes-Abfallwirtschaftsplan ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erstellen. Dieses kann Teil des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß sein.

(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Landes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S 30, der sinngemäß Anwendung.

(3) Das Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)