Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. als Aufzugseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig entgegen oder ausführt oder ausführen läßt oder entgegen benützt oder benützen läßt;

2. behördliche Anordnungen nicht erfüllt;

3. als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt;

4. als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen oder einer darauf erlassenen Verordnung führt;

5. als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt;

6. in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2009)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)

(3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.