Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dauer und Ort des Schutzes

Der Schutz gemäß gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die , 8 und 8a sowie die Oö. Biber-Verordnung nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2016, 48/2026)