Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschützte Tiere

Geschützt im Sinn des sind

1. die in Oberösterreich wildlebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,

2. wildlebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff - in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“) und

3. die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.

(Anm: LGBl.Nr. 85/2003, 74/2007, 40/2014, 48/2026)