Teilweise geschützte Pflanzenarten
Teilweise geschützt im Sinn des § 28 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sind Pflanzen der in Anlage 2 genannten Arten.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Teilweise geschützte Pflanzenarten
Teilweise geschützt im Sinn des § 28 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sind Pflanzen der in Anlage 2 genannten Arten.