Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder

Tötens geschützter Tiere

(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:

1. für Säugetiere:

- als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;

- Tonbandgeräte;

- elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

- künstliche Lichtquellen;

- Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;

- Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;

- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

- Sprengstoffe;

- Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

- Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

- Armbrüste;

- Gift und vergiftende oder betäubende Köder;

- Begasen oder Ausräuchern;

- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

2. für Vögel, unbeschadet des :

- Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;

- Tonbandgeräte;

- elektrische Schläge erteilende Geräte;

- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;

- Sprengstoffe;

- Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit

einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.