Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) Die Mannschaftsstärke in Abhängigkeit der Fahrzeuge inklusive der geforderten Ausbildungen gemäß Anlage 4 der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens 31. Dezember 2027 dem in den und 13 umschriebenen Stand zu entsprechen.

(2) Bis zur nächsten Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung gemäß dieser Verordnung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung aufrecht.