Alarmierungseinrichtungen
(1) Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen.
(2) Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
