Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Landesregierung kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten des und

1. des Abs. 3 lit. a hinsichtlich der

betriebsbedingten Errichtung von Heustadeln;

2. des Abs. 3 lit. b hinsichtlich des Vollausbaues des bereits regulierten Oichtenbaches sowie seiner Naturgräben;

3. des Abs. 3 lit. c im Hinblick auf Wirtschaftserleichterungen auf den Grundstücken 404, 408/1, 408/2, 408/3 KG. Dorfbeuern, sowie auf den Grundstücken 349/18 und 349/19 KG. Pinswag;

4. des Abs. 3 lit. f hinsichtlich einer weitergehenden flächenmäßigen Holznutzung und

5. des Abs. 3 lit. g hinsichtlich des Befahrens oder Betretens des Schutzgebietes bewilligen,

soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.