Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.