Übertragung von Anteilen des Bundes
§ 9c. Über Antrag des jeweils sachlich zuständigen Bundesministers können durch Beschluss der Bundesregierung oder aufgrund eines Bundesgesetzes auch andere Bundesbeteiligungen auf die ÖBAG übertragen werden. § 9a Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
