Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung von Anteilen des Bundes

§ 9c. Über Antrag des jeweils sachlich zuständigen Bundesministers können durch Beschluss der Bundesregierung oder aufgrund eines Bundesgesetzes auch andere Bundesbeteiligungen auf die ÖBAG übertragen werden. § 9a Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.