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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 02.05.2016 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 24/2000

Änderung

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 103/2005 (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

BGBl. I Nr. 73/2006 (NR: GP XXII IA 754/A AB 1320 S. 140. Einspr. d. BR: 1440 AB 1465 S. 150. BR: AB 7510 S. 733.)

BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 37/2015 (NR: GP XXV RV 458 AB 485 S. 61. BR: AB 9328 S. 839.)

BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)

BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)

Artikel I

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBIB

Umwandlung, Firma, Gegenstand, Stammkapital

§ 1. (1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) zu ändern, die erforderlichen Satzungsänderungen festzusetzen, das Nominierungskomitee gemäß § 4 einzurichten und der interimistische Geschäftsführer nach § 6 Abs. 5 zu bestellen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ÖIAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. ist auf die Umwandlung nicht anwendbar.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

a) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) sowie die Vorbereitung von Organbeschlüssen der Unternehmen, an denen die ÖBIB beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),

b) der Erwerb von Anteilsrechten nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 7 Abs. 3 und 4,

c) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1,

d) die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;

e) der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß nach und 5 FinStaG.

Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft aufzunehmen.

(2a) Die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d und e sind auf die nach zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.

(3) Das Stammkapital beträgt 363 365 000 Euro. Sämtliche Geschäftsanteile stehen im Eigentum des Bundes.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage () überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage () überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.

Generalversammlung

§ 2. Die Eigentümerrechte des Bundes in der Generalversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt.

Nominierungskomitee

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, dessen ausschließliche Aufgabe die Vorbereitung der Auswahl und die Nominierung der von der ÖBIB in den Hauptversammlungen bzw. Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten zu benennenden Aufsichtsratsmitgliedern ist (Nominierungskomitee). Sofern der ÖBIB an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.

(2) Das Nominierungskomitee besteht aus vier Mitgliedern, die auf gemeinsamen Vorschlag des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers von der Bundesregierung jeweils für eine Legislaturperiode bestellt werden. Die Mitglieder bleiben jedenfalls bis zur Angelobung einer neuen Bundesregierung im Amt. Die Mitglieder des ersten Nominierungskomitees sind der Gesellschaft spätestens mit Wirksamkeit der Umwandlung bekannt zu geben.

(3) Dem Nominierungskomitee gehören zwei amtierende Bundesminister oder Staatssekretäre und zwei für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor mit langjähriger Erfahrung bei der Bestellung von Leitungsorganen oder von Mitgliedern von Aufsichtsräten als Experten an, bei denen jeweils sichergestellt sein muss, dass sie ihre Tätigkeiten im Nominierungskomitee unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben werden. Die Ausübung der Funktion durch die Mitglieder des Nominierungskomitees erfolgt unentgeltlich.

(4) Mit Ausnahme der zwei amtierenden Bundesminister oder Staatssekretäre darf nicht Mitglied des Nominierungskomitees sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands einer Beteiligungsgesellschaft der ÖBIB war, das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder eine Tätigkeit gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, ausgeübt hat. Für die Auswahl der Experten gelten die höchsten Anforderungskriterien („Best-Practice“) gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex.

(5) Das Nominierungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden.

(6) Das Nominierungskomitee beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.

Qualifikation und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaften

§ 5. (1) Die vom Nominierungskomitee vorzuschlagenden Kandidaten haben unbeschadet anderer bundes-gesetzlicher Bestimmungen den höchsten Anforderungskriterien („Best-Practice“) für Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen.

(2) Die Kandidaten sind für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor. Sie sollen weiters Persönlichkeiten mit mehrjähriger Praxiserfahrung als Leitungsorgan oder als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens sein. Insbesondere sind bei ihrer Bestellung die strengen Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitskriterien des Österreichischen Corporate Governance Kodex einzuhalten und ist darauf zu achten, dass sie ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben.

(3) Kandidat darf nicht sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft der ÖBIB war; das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder eine Tätigkeit gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, ausgeübt hat. Die Grundsätze von Regel 52 des Österreichischen Corporate Governance Kodex sind zu beachten.

(4) Das Nominierungskomitee kann einstimmig weitere Qualifikationserfordernisse für Mitglieder der genannten Aufsichtsräte und Regeln für das Auswahlverfahren festlegen, welche auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen sind.

(5) Die vom Nominierungskomitee ausgewählten Kandidaten sind dem Geschäftsführer der ÖBIB so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser sämtliche nach dem Aktiengesetz oder aufgrund von Verträgen mit Dritten erforderlichen Schritte für deren Wahl in den Hauptversammlungen der Beteiligungsgesellschaften setzen kann. Der Vorschlag des Nominierungskomitees ist für den Geschäftsführer der ÖBIB bindend.

(6) Die Aufsichtsräte von Beteiligungsgesellschaften, die von der ÖBIB nominiert wurden, können von dieser unter Anwendung der auf die Beteiligungsgesellschaft anzuwendenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abberufen werden.

Geschäftsführung

§ 6. (1) Die Geschäftsführung der ÖBIB obliegt einem auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung von der Generalversammlung zu bestellenden Geschäftsführer; er führt den Titel „Generalsekretär“.

(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags sowie einer allfälligen Geschäftsordnung, welche die Generalversammlung beschließt. Neben den in diesem Gesetz und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben hat der Geschäftsführer bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen zu vertreten, die von der ÖBIB nominierten Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ein Controlling bei der ÖBIB einzurichten und Verträge mit Dritten, welche die ÖBIB eingegangen ist, zu verwalten. Die Beteiligungsgesellschaften haben der ÖBIB alle für die im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag zur Erfüllung ihrer festgelegten Aufgaben erforderlichen Informationen unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börsenrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Vor den Hauptversammlungen und Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften sind rechtzeitig Weisungen des Eigentümervertreters über das Stimmverhalten einzuholen; dies gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat (§ 5 Abs. 5, letzter Satz).

(3) Der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnung können nähere Regelungen über die Geschäftsführung festlegen.

(4) Der Geschäftsführer berichtet dem Eigentümervertreter vierteljährlich in allen wesentlichen Fragen der ÖBIB sowie über die Verwaltung ihrer Anteilsrechte an den Beteiligungsgesellschaften. Der Inhalt der Berichte ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Der Eigentümervertreter berichtet in der Folge dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler.

(5) Die Funktion des Geschäftsführers ist gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Geschäftsführers ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt ein in der Hauptversammlung, welche über die Umwandlung beschließt, zu bestellender interimistischer Geschäftsführer die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht Abs. 1 und dem Stellenbesetzungsgesetz.

Beteiligungsmanagement

§ 7. (1) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBIB unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.

(2) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖBIB tunlichst den ihr zustehenden Einfluss bei bestehenden Beteiligungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jedenfalls ist jener Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder

a) aufgrund des Haltens einer Beteiligung von 25 Prozent und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital oder

b) aufgrund von Rechten oder Verträgen mit Dritten

Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer dreiviertel Mehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, sodass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.

(3) Die ÖBIB ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen bei Beteiligungsgesellschaften teilzunehmen. Für den Erwerb weiterer Anteile an bestehenden Beteiligungsgesellschaften bedarf es eines Beschlusses der Bundesregierung.

(4) Für den Erwerb an Anteilen an anderen Unternehmen, die für den Wirtschaftsstandort Österreich von besonderer Bedeutung sind, ist ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich. Zu beachten ist hierbei, dass der Erwerb der Anteile von Vorstand und Aufsichtsrat des betreffenden Unternehmens unterstützt wird. Der Erwerb solcher Anteile sollte tunlichst nur vorübergehend und mit dem Ziel einer Wiederveräußerung in angemessener Frist erfolgen. Veräußerungen von nach diesem Absatz erworbenen Anteilen haben gemäß §§ 8 und 9 zu erfolgen. Der Erwerb von Anteilen an Unternehmen in der Krise im Sinne des – EKEG, BGBl. I Nr. 290/2003, ist generell ausgeschlossen.

Privatisierungsmanagement

§ 8. (1) Privatisierungsvorhaben bedürfen grundsätzlich eines Auftrags der Bundesregierung. In Erfüllung des Privatisierungsauftrages ist die ÖBIB mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden.

(2) Die ÖBIB kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBIB kann in diesem Fall gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 vorgehen.

(3) Die ÖBIB entscheidet in Erfüllung eines Beschlusses der Generalversammlung, welcher auf Grundlage gemäß § 8 Abs. 1 festlegt, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBIB sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBIB angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

Privatisierungsverfahren

§ 9. (1) Die ÖBIB hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen, für die ein Privatisierungsauftrag im Sinne von § 8 Abs. 1 erteilt ist, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖBIB Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.

(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖBIB aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.

(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(4) Der Geschäftsführer der ÖBIB hat der Generalversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang laufender Privatisierungen zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.

Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß

§ 9a. (1) Die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des § 9 Abs. 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß , die vom Bund nach übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß an den Bund.

(3) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.

(4) Die ÖBIB oder eine Gesellschaft gemäß hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

Übertragung der Anteilsrechte an der Casinos Austria AG

§ 9b. (1) Die derzeit von der Münze Österreich Aktiengesellschaft an der Casinos Austria Aktiengesellschaft gehaltenen Anteile gehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der ÖBIB über.

(2) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft erhält für ihre Anteile von der ÖBIB ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe der Durchschnitt zweier Wertgutachten ist, die von jeweils unabhängigen Wirtschaftsprüfern zum Stichtag 31. Dezember 2014 erstellt werden.

(3) Mit der Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten auf die ÖBIB als Gesamtrechtsnachfolgerin über. Durch den Rechtsübergang gemäß Abs. 1 werden keine Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte ausgelöst. Die ÖBIB tritt in bestehende Gesellschaftervereinbarungen ein.

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 unterliegen keinen Bewilligungs- oder Genehmigungserfordernissen nach bundesrechtlichen Vorschriften. Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind von bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Übertragung von Anteilen des Bundes

§ 9c. Über Antrag des jeweils sachlich zuständigen Bundesministers können durch Beschluss der Bundesregierung oder aufgrund eines Bundesgesetzes auch andere Bundesbeteiligungen auf die ÖBIB übertragen werden.

Umstrukturierungen

§ 10. (1) Die ÖBIB ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel III Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

(2) Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten Anteilsvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz.

(3) Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 sind die grundbücherlichen Rechte gemäß § 136 Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 lösen die Rechtsfolgen des nicht aus.

(4) Soweit es nach § 10 Abs. 1 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(5) Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß befreit.

(6) Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß § 10 Abs. 1 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes befreit.

(7) gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100% direkt oder indirekt im Eigentum der ÖBIB stehen.

Allgemeines

§ 11. (1) Auf die ÖBIB sind die Vorschriften des des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖBIB und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.

(3) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 Handelsgesetzbuch) sind auf die ÖBIB nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des § 228 Abs. 3 Handelsgesetzbuch keine Anwendung.

(4) Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖBIB sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(5) Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen der ÖBIB mit Dritten (Syndikatsvereinbarungen) bleiben von diesem Gesetz unberührt.

(6) Alle in Art. I verwendeten personenbezogenen Formulierungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen.

Artikel II

Verschmelzung ÖIAG/PTBG/PTA

§ 12. Die ÖBIB ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PTBG und der PTA in allen mit den Anteilsrechten der PTBG an der PTA und den Anteilsrechten der PTA an der Telekom Austria AG und der Österreichische Post AG rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechten, Vereinbarungen und Verbindlichkeiten. Soweit Unternehmen die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz Poststrukturgesetz erlangt haben, bleiben diese weiter kollektivvertragsfähig. Die Bestimmungen des II. Teiles des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten für die Unternehmen gemäß § 3 Z 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, an denen die ÖBIB direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% hält.

§ 14. Der Geschäftsführer kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Gesellschafter einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBIB dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

Artikel IV

Abgaben

§ 17. Auf die Vorgänge gemäß Artikel II und III sind die Bestimmungen gemäß Artikel I § 10 Abs. 2 bis 7 anzuwenden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes.

Artikel V

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1. Das Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungs- sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes (ÖIAG-Gesetz), BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1987, 421/1991, 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 79/1998.

2. Das Bundesgesetz betreffend Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichische Industrieverwaltungs Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz), BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986, 298/1987, 421/1991, 973/1993, 383/1996 und BGBl. I Nr. 79/1998.

3. Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden (ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1991), BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 973/1993, 426/1996, BGBl. I Nr. 97/1997 und 126/1998.

4. Das Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und die Novelle zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 426/1996.

5. Das Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG, BGBl. I Nr. 65/1998.

(2) Mit Eintragung der Verschmelzung gemäß Artikel II werden aufgehoben:

Die §§ 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 14, 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, 16 mit Ausnahme von Abs. 4 erster Satz und 24 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 742/1996 und 797/1996 sowie BGBl. I Nr. 97/1997, 138/1997, 79/1998, 6/1999, 31/1999 und 161/1999.

(3) Verweise auf das ÖIAG-Gesetz 1986 in der zuletzt geltenden Fassung in den anderen Gesetzen beziehen sich auf das ÖIAG-Gesetz 2000.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 96/2018

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a) der Bundesminister für Justiz, soweit durch dieses Bundesgesetz Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, des GmbH-Gesetzes, des Firmenbuchgesetzes und des Handelsgesetzbuches betroffen sind;

b) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 96/2018

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 98/2022kundgemacht am 17.07.2022

Fassungen ab: 18.07.2022

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2022 (NR: GP XXVII IA 2683/A AB 1659 S. 169. BR: AB 11024 S. 943.)

Bundesministeriengesetz-Novelle 2022

BGBl. I Nr. 98/2022 ↗
BGBl. I Nr. 96/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2019

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 4, Art. 1 § 5, Art. 1 § 6, Art. 1 § 7, Art. 1 § 7a, Art. 1 § 8, Art. 1 § 9, Art. 1 § 9a, Art. 1 § 9b, Art. 1 § 9c, Art. 1 § 10, Art. 1 § 11, Art. 2 § 12, Art. 2 § 13, Art. 3 § 14, Art. 3 § 15, Art. 3 § 16, Art. 3 § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 96/2018 (NR: GP XXVI RV 367 AB 426 S. 53. BR: 10071 AB 10088 S. 887.)

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bundesimmobiliengesetzes und des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

BGBl. I Nr. 96/2018 ↗
BGBl. I Nr. 37/2015kundgemacht am 19.03.2015

Fassungen ab: 20.03.2015, 17.05.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 4, Art. 1 § 5, Art. 1 § 6, Art. 1 § 7, Art. 1 § 8, Art. 1 § 9, Art. 1 § 9a, Art. 1 § 9b, Art. 1 § 9c, Art. 1 § 10, Art. 1 § 11, Art. 2 § 12, Art. 3 § 13, Art. 3 § 14, Art. 3 § 15, Art. 3 § 16, Art. 5 § 19

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 37/2015 (NR: GP XXV RV 458 AB 485 S. 61. BR: AB 9328 S. 839.)

ÖBIB-Gesetz 2015

BGBl. I Nr. 37/2015 ↗
BGBl. I Nr. 46/2014kundgemacht am 09.07.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 10.07.2014

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 5 § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG

BGBl. I Nr. 46/2014 ↗
BGBl. I Nr. 136/2008kundgemacht am 26.10.2008

Fassungen ab: 27.10.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 9a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2008 (NR: GP XXIII RV 682 AB 683 S. 75. BR: 8030 AB 8031 S. 761.)

Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG und Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG sowie Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008

BGBl. I Nr. 136/2008 ↗
BGBl. I Nr. 73/2006kundgemacht am 09.06.2006

Fassungen ab: 10.06.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 3 § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 73/2006 (NR: GP XXII IA 754/A AB 1320 S. 140. Einspr. d. BR: 1440 AB 1465 S. 150. BR: AB 7510 S. 733.)

Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

BGBl. I Nr. 73/2006 ↗
BGBl. I Nr. 103/2005kundgemacht am 19.08.2005

Fassungen ab: 20.08.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 3 § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/2005 (NR: GP XXII RV 992 AB 1037 S. 116. BR: 7333 AB 7364 S. 724.)

Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005

BGBl. I Nr. 103/2005 ↗
BGBl. I Nr. 71/2003

Fassungen ab: 21.08.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 7, Art. 1 § 9, Art. 3 § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

BGBl. I Nr. 71/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 24/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.05.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1 § 1, Art. 1 § 2, Art. 1 § 3, Art. 1 § 4, Art. 1 § 5, Art. 1 § 6, Art. 1 § 7, Art. 1 § 8, Art. 1 § 9, Art. 1 § 10, Art. 1 § 11, Art. 2 § 12, Art. 3 § 14, Art. 4 § 17, Art. 5 § 18, Art. 5 § 19

BGBl. I Nr. 24/2000 ↗

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